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   BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S   

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BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S (https://dejure.org/1962,78)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1962 - I 136/60 S (https://dejure.org/1962,78)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1962 - I 136/60 S (https://dejure.org/1962,78)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der Bilanzkontinuität und der Bilanzidentität

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 75, 10
  • NJW 1962, 1934
  • BStBl III 1962, 273
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.08.1960 - IV 185/58 U

    Berichtigung einer Anfangsbilanz oder einer Schlussbilanz bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S
    Von gleichen Grundsätzen sind die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 108/58 U vom 14. Januar 1960, BStBl 1960 III S. 137, Slg. Bd. 70 S. 365, und IV 185/58 U vom 25. August 1960, BStBl 1960 III S. 444, Slg. Bd. 71 S. 523, ausgegangen.

    Mit Recht betont die Entscheidung IV 185/58 U, daß es nicht nur dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG entspreche, sondern auch seinem Sinn und Zweck, fehlerhafte Bilanzierungen in der Weise auszugleichen, daß frühere Einnahmen in einer späteren Gewinnperiode herangezogen, früher eingetretene Verluste in einem späteren Bilanzzeitraum steuerlich berücksichtigt werden, vgl. zum letzteren insbesondere auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 120/54 U vom 12. Juli 1955, BStBl 1955 III S. 262, Slg. Bd. 61 S. 164 (letzter Absatz).

    Mit Recht weist aber das Urteil IV 185/58 U (a.a.O.) darauf hin, daß Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof seit Ergehen dieser Entscheidung den Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs im Sinne der Bindung an die Veranlagungsbilanz des Vorjahres immer stärker betont haben.

  • BFH, 14.01.1960 - IV 108/58 U

    Unzulässige Durchbrechung des Bilanzenzusammenhanges - Berichtigungsveranlagung,

    Auszug aus BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S
    Von gleichen Grundsätzen sind die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 108/58 U vom 14. Januar 1960, BStBl 1960 III S. 137, Slg. Bd. 70 S. 365, und IV 185/58 U vom 25. August 1960, BStBl 1960 III S. 444, Slg. Bd. 71 S. 523, ausgegangen.

    Wenn die Entscheidung IV 108/58 U (a.a.O.) in ihrem vorletzten Absatz etwas anderes zum Ausdruck bringen wollte, so vermag dem der Senat nicht zu folgen.

  • BFH, 25.09.1956 - I 103/55 U

    Aktivierungspflicht von Ansprüchen auf Umsatzvergütungen gegen Warenlieferanten

    Auszug aus BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S
    Soweit die Nichtaktivierung der Bonusansprüche in Frage steht, ist die Handhabung durch die Bf. erst durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 103/55 U vom 25. September 1956, BStBl 1956 III S. 349, Slg. Bd. 63 S. 396, in einem Maße fehlerhaft geworden, daß eine Bilanzberichtigung in Betracht kommen konnte.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze ist daher den Bf. noch die Möglichkeit zu geben, die Aktivierung der Bonusansprüche statt in der Schlußbilanz 1951 in der ersten von ihnen nach Bekanntwerden des Urteils I 103/55 U (a.a.O.) aufgestellten Bilanz vorzunehmen, falls ihnen das steuerlich vorteilhafter erscheint.

  • BFH, 01.12.1950 - IV 302/50 S

    Sog. Niederstwertprinzip des Handelsrechtes bei der Warenbewertung eines

    Auszug aus BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S
    Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs außer in den Fällen, in denen die Grundsätze von Treu und Glauben eine solche gebieten, nur zugelassen, wenn sich der fehlerhafte Betriebsvermögensansatz steuerlich bisher nicht ausgewirkt hat und es sich um einen individuellen Gegenstand handelt; Urteile des Bundesfinanzhofs IV 302/50 S vom 1. Dezember 1950, BStBl 1951 III S. 10, Slg. Bd. 55 S. 22; I 23/52 U vom 1. April 1952, BStBl 1952 III S. 144, Slg. Bd. 56 S. 369.
  • BFH, 12.07.1955 - I 120/54 U
    Auszug aus BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S
    Mit Recht betont die Entscheidung IV 185/58 U, daß es nicht nur dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG entspreche, sondern auch seinem Sinn und Zweck, fehlerhafte Bilanzierungen in der Weise auszugleichen, daß frühere Einnahmen in einer späteren Gewinnperiode herangezogen, früher eingetretene Verluste in einem späteren Bilanzzeitraum steuerlich berücksichtigt werden, vgl. zum letzteren insbesondere auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 120/54 U vom 12. Juli 1955, BStBl 1955 III S. 262, Slg. Bd. 61 S. 164 (letzter Absatz).
  • BFH, 17.01.1961 - I 141/60 U

    Einordnung von Renten von Familienpersonengesellschaften an ihre Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S
    Vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs I 141/60 U vom 17. Januar 1961 (BStBl 1961 III S. 130, Slg. Bd. 72 S. 347).
  • BFH, 01.04.1952 - I 23/52 U

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Bilanzpostens der Anfangsbilanz - Beachtung

    Auszug aus BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S
    Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs außer in den Fällen, in denen die Grundsätze von Treu und Glauben eine solche gebieten, nur zugelassen, wenn sich der fehlerhafte Betriebsvermögensansatz steuerlich bisher nicht ausgewirkt hat und es sich um einen individuellen Gegenstand handelt; Urteile des Bundesfinanzhofs IV 302/50 S vom 1. Dezember 1950, BStBl 1951 III S. 10, Slg. Bd. 55 S. 22; I 23/52 U vom 1. April 1952, BStBl 1952 III S. 144, Slg. Bd. 56 S. 369.
  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

    Der Große Senat tritt damit der Entscheidung des I. Senats des Bundesfinanzhofs I 136/60 S vom 27. März 1962 (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10) und den dort ausgesprochenen Grundsätzen in vollem Umfang bei.

    Der Große Senat tritt damit der Entscheidung des I. Senats des Bundesfinanzhofs I 136/60 S vom 27. März 1962 (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10) und den dort ausgesprochenen Grundsätzen in vollem Umfang bei.

    Der IV. Senat, der außer dem angeführten noch über einen weiteren Streitpunkt entscheiden muß, hat die Rechtsfrage an den Großen Senat verwiesen, weil er in dieser von der Rechtsauffassung des I. Senats abweichen wollte, wie sie in dem gemäß §§ 64 und 66 Abs. 1 AO für alle Senate bindenden Urteil I 136/60 S vom 27. März 1962 (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10) niedergelegt ist.

    Der Große Senat hat beschlossen, den Grundsätzen des angeführten Urteils I 136/60 S (a.a.O.) beizutreten.

    Wollte man der im Schrifttum geäußerten Kritik gegen das Urteil I 136/60 S (a.a.O.), das auf der vom Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof entwickelten Rechtsprechung beruht, - so insbesondere Littmann in "Der Betrieb" 1961 S. 1271 und 1962 S. 813; Berger in "Aus Beruf und Praxis" 1961 S. 3 und Steuerberaterjahrbuch 1961/62 S. 278; Mittelbach, Der Steuerberater 1959, S. 92, und Besprechung bei Loepelmann zu Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 136/60 S; ebendort auch Paulick und Weisensee - folgen, so müßten bei der Veranlagung jeden Jahres die Bilanzen der Steuerpflichtigen auf das Genaueste überprüft werden, weil ein fehlerhafter Ansatz zu einem Ausfall von Steueransprüchen oder einem Zuviel an Steuern führen müßte und weil nach Rechtskraft der Veranlagung, der eine solche Bilanz zugrunde gelegen hat, deren Berichtigung nicht mehr möglich ist.

    Wenn § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen und des laufenden Wirtschaftsjahrs anspricht, so kann darunter im Sinne des Grundsatzurteils I 136/60 S (a.a.O.) nur das der Veranlagung des Vorjahres zugrunde gelegte Betriebsvermögen verstanden werden.

    Für die Beurteilung des Streitfalles muß von diesen in dem angeführten Urteil I 136/60 S vertretenen Grundsätzen ausgegangen werden.

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Fehler, die in den vorangegangenen Jahren bei der Aufteilung des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter der KG gemacht wurden, können in der (Anfangs-) Bilanz des Streitjahres deshalb nur noch insoweit korrigiert werden, als sie sich bisher auf die Höhe der festgestellten Gewinne und Gewinnanteile nicht ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; Beschluß in BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; Urteil vom 30. November 1967 IV R 96/67, BFHE 90, 430, BStBl II 1968, 144; BFHE 153, 26, 29, BStBl II 1988, 825, unter 4. m. w. N.).
  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

    Hierzu hat bereits das BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S (BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273) eingehend Stellung genommen, und ausgeführt, daß unter dem Tatbestandsmerkmal "Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht nur das für die (materiell richtige) Ermittlung des Gewinns anzusetzende Vermögen, sondern --nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung (oder des Feststellungsbescheids)-- auch das der Veranlagung tatsächlich zugrundeliegende und unter Umständen fehlerhaft ermittelte Betriebsverögen zu verstehen sei.

    b) Kommt somit --im Einklang mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG-- dem Betriebsvermögen, das einem nicht mehr änderbaren Veranlagungs- oder Feststellungsbescheid (tatsächlich) zugrunde liegt, vorbehaltlich der zu Abschn. 1 der Gründe dargestellten Ausnahmen die rechtliche Qualität eines Tatbestandsmerkmals für die Gewinnermittlung des Folgejahres zu, so werden durch dieses Verständnis --entgegen der Kritik in der Literatur-- weder die Geltungsgrenzen der Bestandskraft (vgl. §§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 AO 1977) verletzt, noch bereits verjährte Steueransprüche festgesetzt (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273).

  • BFH, 30.03.2006 - IV R 25/04

    Pensionsrückstellung zugunsten eines Kommanditisten und Geschäftsführers der

    bb) Kommt somit dem Betriebsvermögen, das einem nicht mehr änderbaren Veranlagungs- oder Feststellungsbescheid (tatsächlich) zugrunde liegt, vorbehaltlich der (vorstehend unter II.2.a) dargestellten Ausnahmen die rechtliche Qualität eines Tatbestandsmerkmals für die Gewinnermittlung des Folgejahres zu, so werden durch dieses Verständnis --entgegen der Kritik in der Literatur, der sich die Kläger angeschlossen haben--, weder die Geltungsgrenzen der Bestandskraft verletzt noch bereits verjährte Steueransprüche festgesetzt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273).
  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Denn der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs gebieten mit der Folge, daß der Fehler zurück bis zur Anfangsbilanz des Jahres berichtigt wird, für das die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10 BStBl III 1962, 273; Klein-Flockermann-Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 4 Anm. 13b mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH -).
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 73/98

    Bilanzenzusammenhang und rückwirkendes Ereignis

    Aus dieser Vorschrift, in der der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs zum Ausdruck kommt, ergibt sich, daß bei der Gewinnermittlung des Folgejahres von dem Betriebsvermögen auszugehen ist, auf dem die Veranlagung des Vorjahres beruht, solange diese Veranlagung nicht geändert worden ist (BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273, und BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142).
  • BFH, 21.10.1976 - IV R 222/72

    Behandlung eines in früheren Wirtschaftsjahren entnommenen, aber

    Als "Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; Urteil vom 13. September 1973 IV R 5/70, BFHE 110, 280, BStBl II 1973, 846; siehe dazu auch Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 4 EStG Rdnr. 77 c), an der der erkennende Senat ausdrücklich festhält, das Betriebsvermögen anzusetzen, das der Veranlagung dieses Jahres zugrunde lag, und zwar grundsätzlich - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - auch dann, wenn und soweit die das Betriebsvermögen darstellende Bilanz (des vorangegangenen Wirtschaftsjahres) unrichtige Wertansätze enthielt, sofern eine Berichtigung der vorausgegangenen Veranlagungen, denen die unrichtigen Wertansätze zugrunde gelegen haben, und damit der Bilanz für diese vorangegangenen Wirtschaftsjahre z. B. wegen Verjährung oder wegen Bestandskraft der Veranlagung (und des Fehlens verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zur Berichtigung) nicht mehr möglich ist (Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 150/94

    Erlaubt § 174 Abs. 4 AO 1977 die Aufhebung eines Steuerbescheides, in dem ein

    Dieses Ergebnis widerspräche dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs (ständige Rechtsprechung seit Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. März 1962 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; bestätigt durch Beschluß des Großen Senats vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142).
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2004 - 3 K 98/00

    Gewinnmindernde Erstattung einer GmbH & Co. KG an ihre geschäftsführende

    Hierzu habe bereits das BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S (BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273) eingehend Stellung genommen und ausgeführt, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht nur das für die (materiell richtige) Ermittlung des Gewinns anzusetzende Vermögen, sondern -nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung (oder des Feststellungsbescheids) - auch das der Veranlagung tatsächlich zugrundeliegende und unter Umständen fehlerhaft ermittelte Betriebsvermögen zu verstehen sei.

    Komme somit - im Einklang mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG - dem Betriebsvermögen, das einem nicht mehr änderbaren Veranlagungs- oder Feststellungsbescheid (tatsächlich) zugrunde liege, vorbehaltlich der dargestellten Ausnahmen die rechtliche Qualität eines Tatbestandsmerkmals für die Gewinnermittlung des Folgejahres zu, so würden durch dieses Verständnis - entgegen der Kritik in der Literatur - weder die Geltungsgrenzen der Bestandskraft (vgl. §§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 AO 1977) verletzt, noch bereits verjährte Steueransprüche festgesetzt (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273).

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

    Wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S (BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273) ausgeführt hat, besagt der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, daß auch die fehlerhafte Bilanz, die der Veranlagung eines Jahres zugrunde gelegen hat, solange als Anfangsbilanz des folgenden Jahres anzusehen ist, wie die Veranlagung unverändert bleibt.
  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

  • BFH, 29.11.1967 - I 221/64

    Streitiger Veranlagungszeitraum - Vorangegangenes Wirtschaftsjahr -

  • BFH, 09.06.1964 - I 287/63 U

    Gewinnerhöhende Auflösung von zu Unrecht gebildeten Rückstellungen

  • BFH, 25.10.1963 - VI 331/61 U

    Richtigkstellung falscher Bilanzansätze

  • FG München, 30.09.2009 - 9 K 1693/07

    Wechsel der Gewinnermittlung

  • BFH, 25.04.1990 - I R 78/85

    Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von

  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 239/82

    Zur nachträglichen Berücksichtigung einer Haftungsinanspruchnahme für

  • BFH, 28.05.1968 - IV R 202/67

    Gewinnkorrekturen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73

    Anwendung der Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs bei der Ermittlung des dem

  • BFH, 21.06.1972 - I R 189/69

    Wirtschaftsgüter - Notwendiges Privatvermögen - Bilanzierung als Betriebsvermögen

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97

    Isolierte dingliche Haftung - Teilwertminderung - Rückstellungsbildung -

  • BFH, 29.01.1965 - VI 317/63 U

    Berücksichtigung neuer Tatsachen bei einer Steuerveranlagung

  • FG München, 15.05.1995 - 7 K 2593/94

    Änderung eines Steuerbescheids aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten

  • BFH, 01.02.1963 - IV 322/59 U

    Behandlung erlassener Tabaksteuerbeträge zugunsten eines Tabakwarengroßhändlers

  • BFH, 04.04.1974 - IV R 7/71

    Geltendmachung - Buchwert einer Beteiligung - Klage gegen Einkommensteuerbescheid

  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 31/70

    Rückstellung - Geschäftsverlegung - Zulässigkeit im Wirtschaftsjahr -

  • BFH, 08.03.1973 - IV R 77/72

    Atypische stille Gesellschaft - Beendigung einer KG - Negativer Kapitalanteil -

  • FG Niedersachsen, 24.02.1998 - VI 593/91

    Steuerrechtliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei

  • BFH, 24.02.1977 - VIII R 237/72

    Besteuerung - Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde - Festsetzung der Steuer -

  • BFH, 13.09.1973 - IV R 5/70

    KG - Entgeltlicher Erwerb eines Betriebs - Miterworbener Geschäftswert -

  • BFH, 30.11.1967 - IV R 96/67

    Unrichtiger Bilanzansatz - Berichtigung bis zur Fehlerquelle - Verteilung des

  • FG Hamburg, 28.02.2006 - VI 52/04

    Voraussetzungen einer auflösenden Bedingung und Zulässigkeit einer

  • FG Düsseldorf, 28.03.2000 - 6 K 797/97

    Bilanzberichtigung durch Finanzbehörde bei Vorbehalt der Sachverhaltsprüfung für

  • FG Hamburg, 11.12.1995 - V 90/93

    Streit um die ergebniswirksame Berücksichtigung einer unrichtigen Handelsbilanz

  • BFH, 27.06.1968 - IV R 238/67

    Rechtskräftige Entscheidung - Gewinnentstehung - Entnahme eines Grundstücks -

  • BGH, 23.10.1986 - I ZR 184/84

    Bloße Aufzählung von Kosten - Erkrankung und deren Auswirkung auf die

  • BFH, 14.07.1965 - I 411/62 U

    Berichtigung von steuerlichen Veranlagungen wegen festgestellter Mängel bei der

  • FG Düsseldorf, 28.03.2000 - 6 K 797/97 K ,G ,F,AO

    Bilanzberichtigung durch Finanzbehörde bei Vorbehalt der Sachverhaltsprüfung für

  • BFH, 30.09.1964 - I 386/60

    Aktivierung, Provisionsforderung des HV, Steuerbilanz, Berichtigungsveranlagung,

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